AGB















1. Allgemeines

Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die
Verdingungsordnungen für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart.

Alle vom Auftraggeber aufgestellten Bedingungen, die damit nicht übereinstimmen, sind für uns nicht bindend,
auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform.

Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

2. Angebote

Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Zuwiderhandlungen führen zum Schadensersatz.

3. Auftragsbestätigung

Etwaige Einwände gegen unsere Auftragsbestätigung müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen, schriftlich erhoben werden.

4. Preise

a) Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der zzt. gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen.

c) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge zum vereinbarten Preis berechnet.

d) Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

e) Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach schriftlicher Anzeige der Behinderung diese beseitigt oder eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen worden ist.

5. Zahlungen

a) Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B).

b) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 5 Tagen mit 2 % Skonto oder 10 Tagen rein netto ohne Abzug. Bei Serviceleistungen beträgt das Zahlungsziel 10 Tage rein netto ohne Abzüge. Serviceleistungen können auch als Vorkasse abgerechnet werden.

c) Akzepte und Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

d) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit
Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeit einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. § 16 Nr. 3 (2) VOB Teil B hat keine Gültigkeit.

Verzugszinsen wegen Verzug mit Abschlagszahlungen oder der Schlusszahlung werden vom Auftragnehmer ab 1. Tag des Verzugs in Höhe von 8 % über dem am ersten Verzugstag geltenden „Bundesdiskontsatzes“ berechnet.

6. Lieferung und Montage

a) Ist für die Montage ein Pauschalbetrag vereinbart und verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so gehen alle damit verbundenen Kosten für Wartezeiten, Reisezeiten und sonstige Aufwendungen des Montagepersonals zu Lasten des Auftraggebers. Falls nach Abschluss der Montagearbeiten aus bauseitigen Gründen die Inbetriebnahme und Übergabe der Anlage nicht sofort erfolgen kann, muss der nachträgliche zusätzliche Monteureinsatz vom Besteller getragen werden.

b) Der Auftraggeber bescheinigt die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung des Montagepersonals auf dem ihm vorgelegten Formblatt nach beendeter Arbeit, bei längeren Montagen wöchentlich. Unstimmigkeiten sind zu vermerken. Weg- und Wartestunden gelten als Arbeitsstunden. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die Berechnung unserer Leistungen nach den Angaben unseres Montagepersonals nicht aus.

c) Die für die Montagearbeiten notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel, wie Hebe-, Rüst- und Transportvorrichtungen, sind unserem Montagepersonal nach Vereinbarung ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Hilfskräfte sind nach den Weisungen unseres Montagepersonals einzusetzen. Bei besonderen Verhältnissen trägt - falls nicht schriftlich anders vereinbart - der Auftraggeber die Kosten für den Einsatz eines Krankenwagens.

d) Für das Aufbewahren der Anlagenteile, des Materials und der Werkzeuge sowie für den Aufenthalt unseres Montagepersonals sind genügend große, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung zu stellen. Die Gefahr für auf der Baustelle abhanden gekommenes Material trägt der Auftraggeber.

e) Bei Beendigung der Baustelle überzeugt sich der Auftraggeber persönlich oder durch einen Beauftragten vom ordnungsgemäßen Zustand derselben. Von ihm zu beanstandende Mängel lässt er sich von unserem Montagepersonal vor Verlassen der Baustelle schriftlich bestätigen. Spätere Beanstandungen werden von uns nicht anerkannt.

f) Änderungen zum von uns bestätigten Auftrag, die durch Behördenentscheidungen/ - auflagen verursacht
werden, gehen kostenmäßig zu Lasten des Auftraggebers. Mehrkosten zum vereinbarten Preis werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

g) Der Boden der entsprechenden Räumlichkeiten muss mit einem Montagegerüst befahrbar sein, ebenso muss die
Anfahrbarkeit der Baustelle gegeben sein; sofern hier durch Abweichungen zusätzliche Kosten entstehen, werden diese gesondert berechnet.

h) Die Montagearbeiten beginnen unverzüglich, jedoch spätestens 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, wenn keine anderen Ausführungstermine vereinbart werden. Vorrausetzung des Arbeitsbeginns ist, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und evtl. vereinbarte Anzahlungen beim Auftragnehmer eingegangen sind.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts der Besteller. Die Verpfändung oder Sicherungsübereinigung von Gegenständen, welche noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig.

Zugriffe Dritter, wie z. B. Pfändungen, hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen und den Pfändenden auf den Eigentumsvorbehalt schriftlich aufmerksam zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, das Grundstück des Auftraggebers zu betreten und die gelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen, solange diese in unserem Eigentum steht. Ebenso sind wir berechtigt, schon montierte Teile zu demontieren und uns diese wieder anzueignen für den Fall, dass durch Verarbeitung das Eigentum untergegangen sein sollte. Die Montage und Demontagekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung an uns seine Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe unserer noch bestehenden Forderungen, vorsorglich schon mit diesem Vertragsabschluss, ab. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an den neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 20 % Sicherheitsabschlag an den Auftragnehmer ab.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers mit Abschlagszahlungen oder mit der Schlusszahlung sind wir berechtigt, den Eigentumsvorbehalt / die Forderungsabtretung dem Dritten gegenüber offenzulegen und die Einziehung der an uns abgetretenen Forderung oder die Herausgabe unseres Eigentums selbst gegen den Dritten zu betreiben. In diesem Falle ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten (Käufer) zu beauftragen, bis zur Höhe unserer Forderung Zahlungen nur an uns zu leisten.

8. Gewährleistung, Garantie

a) Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnungen für Bauleistungen Teil B (VOB/B).

b) Werden für die erstellten Anlagen aggressive bzw. falsche Medien verwendet und dadurch Schäden verursacht, so
haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

c) Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seine Erfüllungsgehilfen beschränkt.

d) Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen; es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

e) Für die von uns gelieferten Anlagenteile gewähren wir nur Garantie im Rahmen der Herstellerfirma.

f) Garantieansprüche in folgenden Punkten gegen uns sind ausgeschlossen:

(1) Ware und Geräte sind durch den Auftraggeber unerlaubt verändert worden

(2) fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung

(3) bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine einwandfreie Funktion

(4) ungeeignete Betriebsmittel

(5) wenn keine Lieferung vorliegt

(6) elektrische, chemische oder elektromechanische Einflüsse

9. Wartung

Für die Wartung gelten gesonderte Zahlungs- und Leistungsbedingungen, die dem jeweiligen Wartungsvertrag als Anlage zugefügt werden.

10.Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist das zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.







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